Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 31 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Sach- und Dienstleistungen
Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sachleistungsprinzip maßgebend. Die Erbringung von Dienstleistungen ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen und insoweit § 31 SGB IX für die GKV ohne Bedeutung.
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