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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.3.1. RS 2022/10
Ziff. 8.3.1. RS 2022/10, Bei Beginn einer Familienversicherung
(1) Wird im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft eine Familienversicherung nach § 10 SGB V begründet, steht dem die Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse nicht entgegen, d. h., der Versicherte kann sich über einen Angehörigen — ggf. bei einer anderen Krankenkasse — familienversichern, obwohl er zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft kraft Gesetzes seit der Ausübung des Wahlrechts noch keine 12 Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse Mitglied gewesen ist.
(2) Die allgemeine Bindungsfrist gilt auch für freiwillig Versicherte nicht, wenn sie bei ihrer bisherigen Krankenkasse wegen eines Anspruches auf eine Familienversicherung kündigen (§ 175 Absatz 4 Satz 9 1. Halbsatz SGB V). Die Mitgliedschaft endet aufgrund der Regelung des § 191 Nummer 3 SGB V in diesen Fällen jedoch erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats; die Satzung der Krankenkasse kann einen früheren Zeitpunkt über das Ende der Mitgliedschaft bestimmen.
Beispiel 1:
Freiwilliges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 1. 1. 2023. Ab dem 1. 7. 2023 besteht ein Anspruch aus der Familienversicherung ebenfalls bei der Krankenkasse A. Die Versicherte kündigt deshalb die freiwillige Versicherung am 26. 6. 2023.
Beurteilung:
Die Mitgliedschaft endet zum 31. 8. 2023.
Die Satzung der Krankenkasse kann ein früheres Ende der Mitgliedschaft festlegen.
(3) Ein neuer Versicherungspflichttatbestand nach Beendigung einer Familienversicherung hat ein neues Krankenkassenwahlrecht zur Folge, mit dessen Ausübung durch das Mitglied eine erneute 12-monatige Bindungsfrist nur dann einhergeht, wenn der Versicherte das Mitglied einer anderen Krankenkasse wird. Ebenso wird bei Eintritt der Versicherungsberechtigung nach Beendigung einer Familienversicherung die 12-monatige Bindungsfrist nur dann ausgelöst, wenn der freiwillige Beitritt nach § 9 SGB V zum Tragen kommt. Wird die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V bei derselben Krankenkasse im Anschluss an eine Familienversicherung durchgeführt, entsteht keine Bindungsfrist (vgl. Abschnitt 8.2.2).
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