Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3.a. RS 2002/03
Ziff. I.3.a. RS 2002/03, Allgemeines
Für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind, sieht § 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze vor, die an das Niveau der bisherigen Jahresarbeitsentgeltgrenze anknüpft; diese Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich für das Kalenderjahr 2003 auf 41 400 EUR.
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