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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.a. RS 2002/03
Ziff. II.2.a. RS 2002/03, Kein Befreiungsrecht im Kalenderjahr 2003
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die für sie maßgebende allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 45 900 EUR nicht überschreitet und die deshalb zum 1. 1. 2003 krankenversicherungspflichtig werden, haben im Kalenderjahr 2003 kein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Sie werden nicht "wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 SGB V", sondern wegen Festlegung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Absatz 6 Satz 1 SGB V auf 45 900 EUR krankenversicherungspflichtig. Betroffen von dieser Regelung sind in erster Linie die freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt zwar mehr als 40 500 EUR, aber nicht mehr als 45 900 EUR beträgt. Sie haben zum Jahreswechsel 2002/2003 nicht die Möglichkeit einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn sie neben ihrer freiwilligen Krankenversicherung noch eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (§ 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V) abgeschlossen haben; für diese Arbeitnehmer gilt die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zuerst genannte Vorschrift des § 6 Absatz 6 SGB V. Kein Befreiungsrecht zum Jahreswechsel 2002/2003 haben ferner Arbeitnehmer, die durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. 1. 2003 krankenversicherungspflichtig werden und weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, sowie Arbeitnehmer, die zwar privat krankenversichert sind, aber keinen substitutiven Krankenversicherungsschutz (§ 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V) haben.
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