Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6. RS 2003/02
Ziff. 4.6. RS 2003/02, Sonstige Personengruppen
Bei freiwilligen Mitgliedern, die keiner der unter Abschnitt 4.2. bis 4.5 genannten Personengruppen zuzuordnen sind, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz . . . bemessen. Für weitere beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V gilt der Beitragssatz, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . maßgebend ist. Dies gilt auch für das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, sofern es nicht neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
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