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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.7. RS 2004/01
Ziff. 2.7. RS 2004/01, Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen
(1) Nach dem bis zum 31. 12. 2003 geltenden Recht waren Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen, soweit sie originär als solche vereinbart oder zugesagt wurden, nicht beitragspflichtig. Vom 1. 1. 2004 an sind aufgrund der Änderung des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V auch die Kapitalleistungen beitragspflichtig. Insoweit bestimmt die Vorschrift Folgendes:
- "Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate."
(2) Die Neufassung von § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 1. 1. 2004 an alle Kapitalleistungen, die der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, der Beitragspflicht. Voraussetzung ist ein Bezug zum früheren Erwerbsleben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird.
(3) Die maßgebliche Rechtsprechung des BSG vom 30. 3. 1995 — 12 RK 10/94 — (USK 95144), nach der in solchen Fällen Beitragspflicht nicht besteht, ist damit obsolet. Die Neufassung von § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V trägt auch der Entschließung des Deutschen Bundestages zu Abschnitt II der BT-Drs. 9/884 Rechnung, in der bereits seinerzeit eine Überprüfung der Regelungen über die Beitragspflicht von Kapitalleistungen durch die Bundesregierung vorgesehen worden ist, um mögliche Umgehungen der Beitragspflicht, z. B. durch verstärkt vereinbarte originäre Einmalzahlungen, auszuschließen.
(4) Der Einbeziehung von originär vereinbarten Kapitalleistungen in die Beitragspflicht steht auch nicht die allgemeine Definition des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V entgegen, wonach es sich bei Versorgungsbezügen um der Rente vergleichbare Einnahmen handeln muss und insoweit nur laufende Bezüge erfasst wären. Entscheidend ist ausschließlich, ob es sich um eine Leistung zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder um eine Versorgung bei Erwerbsminderung handelt und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben besteht.
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