Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 DÜ-VB
§ 1 DÜ-VB, Geltungsbereich und Regelungsinhalt der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen — vertreten durch den GKV-Spitzenverband — und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser.
(2) Die Vereinbarung regelt das Nähere über Form und Inhalte der Datensätze und die technische und organisatorische Form sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service