Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 DÜ-VB
§ 4 DÜ-VB, Geschäftsvorfälle
(1) Das Krankenhaus übermittelt an die Krankenkasse die erforderlichen Angaben gemäß Anlage 1 bei folgendem Geschäftsvorfall:
- - Antrag auf Anschlussrehabilitation/Ärztlicher Befundbericht.
(2) Die Krankenkasse übermittelt an das Krankenhaus die erforderlichen Angaben gemäß Anlage 1 bei folgendem Geschäftsvorfall:
- - Antwort zum Antrag auf Anschlussrehabilitation einschließlich der Entscheidung über die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service