Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 15 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
Die Krankenkassen werden verpflichtet, ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen (z. B. Lichtbild) durch weitere geeignete Maßnahmen einer missbräuchlichen Nutzung der Krankenversichertenkarte entgegenzuwirken (z. B. tagesaktuelle Bereitstellung von Informationen über Verlust von Karten, Beendigung des Versicherungsschutzes, Änderungen beim Zuzahlungsstatus).
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