Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 264 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 264 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 264 SGB V zum 1. 4. 2007 umfasst der zu betreuende Personenkreis auch Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII. Damit werden ausdrücklich auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII in die Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V einbezogen.
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