Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.5.1. RS 2007/07
Ziff. 3.5.1. RS 2007/07, Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Als beitragspflichtige Einnahmen aus Sozialleistungen gelten nach § 235 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI, § 345 Nummer 5 SGB III grundsätzlich 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also regelmäßig nicht vom Zahlbetrag der Sozialleistung, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service