Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6. RS 2007/07
Ziff. 6. RS 2007/07, Leistungsrecht
Die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen für Zeiten mit Bezug von gesetzlichen Sozialleistungen können sich auf deren Höhe auswirken. So werden die beitragspflichtigen Einnahmen in der Regel mit ihrem Nettobetrag auf den Auszahlungsbetrag der Sozialleistung angerechnet. Da sich die Höhe der Netto-Sozialleistung hierdurch formal nicht ändert, hat die Anrechnung des beitragspflichtigen Teils der arbeitgeberseitigen Leistung auf die Sozialleistung keine Auswirkungen auf die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. Ziffer 3.2).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service