Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.4.3. RS 2007/09
Ziff. I.4.3. RS 2007/09, Folgen des Statusfeststellungsverfahrens für Abkömmlinge
(1) Aufgrund der Besonderheit des obligatorischen Anfrageverfahrens, das durch die Anmeldung der Beschäftigung der Betroffenen ausgelöst wird, besteht für die Anwendung der Regelungen über den Beginn der Versicherungspflicht und die Fälligkeit der Beiträge nach § 7a Absatz 6 SGB IV kein Raum. Dies gilt auch für die in § 7a Absatz 7 SGB IV vorgesehene aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Statusentscheidungen über das Vorliegen einer Beschäftigung.
(2) Soweit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund entschieden hat, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die Bundesagentur für Arbeit daran nach § 336 SGB III leistungsrechtlich gebunden.
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