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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 4.2. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 4.2. RS 1998/01, 6-Wochen-Frist
(1) Bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist wird der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht mitgerechnet (vgl. § 187 Absatz 1 BGB, BAG vom 4. 5. 1971 — 1 AZR 305/70 —, USK 7161, EEK I/172). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet also mit Ablauf desjenigen Tages der 6. Woche, welcher durch seine Benennung dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit entspricht (vgl. § 188 Absatz 2, 1. Halbsatz BGB). Beruht aber der Entgeltanspruch für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit allein auf § 3 Absatz 1, so beginnt die Frist von 6 Wochen bereits mit diesem Tage (vgl. BAG vom 12. 9. 1967 — 1 AZR 367/66 —, USK 6796, EEK I/028 und vom 21. 9. 1971 — 1 AZR 65/71 —, USK 71161, EEK I/195). Daraus ergibt sich im einzelnen Folgendes :
(2) Tritt die Arbeitsunfähigkeit an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsleistung ein, so ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in die 6-Wochen-Frist einzurechnen (vgl. § 187 Absatz 2 BGB). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit Ablauf des 42. Tages der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt nach Kalendertagen bemessen ist (z. B. bei gleichbleibendem Monatslohn), an einem arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag) arbeitsunfähig wird. Bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe einer Arbeitsschicht, steht dem Arbeitnehmer für den restlichen Teil des Tages der Arbeitsunfähigkeit sowie für die folgenden 42 Kalendertage der Anspruch nach § 3 Absatz 1 zu.
Beispiele:
Die Arbeitsunfähigkeit tritt am Samstag, dem 7. 3. ein.
- a) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage zur Arbeitsleistung verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ist vor Arbeitsaufnahme eingetreten.
- Ergebnis: 6-Wochen-Frist endet am 17. 4.
- Begründung: Der Entgeltfortzahlungsanspruch für den 7. 3. beruht allein auf § 3 Absatz 1.
- Deshalb ist der Ereignistag in die 6-Wochen-Frist einzubeziehen.
- b) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage zur Arbeitsleistung verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ist während der Arbeitsleistung eingetreten.
- Ergebnis: Die 6-Wochen-Frist endet am 18. 4.
- Begründung: Der Entgeltfortzahlungsanspruch für den 7. 3. beruht nicht in vollem Umfang auf § 3 Absatz 1. Deshalb ist der Ereignistag nicht in die 6-Wochen-Frist einzubeziehen.
- c) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das Arbeitsentgelt wird nach Arbeitstagen bemessen.
- Ergebnis: Die 6-Wochen-Frist endet am 18. 4.
- Begründung: Der Arbeitnehmer würde bei Arbeitsfähigkeit für den arbeitsfreien Samstag kein Arbeitsentgelt erhalten. Deshalb ist der Ereignistag in die 6-Wochen-Frist nicht einzubeziehen.
- d) Der Arbeitnehmer ist an diesem Tage nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das Arbeitsentgelt wird nach Kalendertagen bemessen.
- Ergebnis: Die 6-Wochen-Frist endet am 17. 4.
- Begründung: Dem Arbeitnehmer wäre auch bei Arbeitsfähigkeit der arbeitsfreie Tag bezahlt worden. Deshalb ist der Ereignistag in die 6-Wochen-Frist einzubeziehen.
(3) Die 6-Wochen-Frist beginnt aber nur dann im eben beschriebenen Sinne, wenn zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ist dies nicht der Fall, dann beginnt die 6-Wochen-Frist erst nach Ablauf des Tages, an dem der Grund für den Ausschluss der Entgeltfortzahlung entfällt (vgl. § 3, Ziff. 2.5.3, 2.5.7, 2.5.8, 2.5.9, 2.5.10).
Beispiele:
- e) Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines unbezahlten Urlaubs, der nicht Erholungszwecken diente.
- Unbezahlter Urlaub vom 1. 7. bis 31. 8.
- Arbeitsunfähigkeit vom 20. 8. bis 30. 10.
- Ergebnis: Die Entgeltfortzahlung entfällt vom 20. 8. bis 31. 8., anschließend besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 1. 9. bis 12. 10.
- f) Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Wehrdienstes.
- Wehrdienst vom 1. 4. bis 30. 6.
- Arbeitsunfähigkeit vom 19. 6. bis 28. 8.
- Ergebnis: Die Entgeltfortzahlung entfällt vom 19. 6. bis 30. 6., anschließend besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 1. 7. bis 11. 8.
(4) Die 6-Wochen-Frist des § 3 Absatz 1 Satz 1 umfasst auch dann 42 Kalendertage, wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend verläuft. Die Zahl der Arbeitstage, für die Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 22. 2. 1973 — 5 AZR 461/72 —, USK 7338, EEK I/304).
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