Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 AAG
§ 1 AAG, Erstattungsanspruch
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 %
- 1. des für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
- 2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI.
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
- 1. den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- 2. das vom Arbeitgeber nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
- 3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
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