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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6b BKGG
§ 6b BKGG, Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 6b eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1) 1 Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des EStG Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn
- 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
- 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
(2) 1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II. 2 § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. 3 Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 SGB II sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 4 Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. 5 § 19 Absatz 3 SGB II findet keine Anwendung.
Satz 3 neugefasst durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167), geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 4 und 5.
(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in 12 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167).
(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 SGB II entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167) und G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3000).
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