Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 BKGG
§ 9 BKGG, Antrag
(1) 1 Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
(2) 1 Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Absatz 3 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453). Satz 1 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
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