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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 BVFG
§ 4 BVFG, Spätaussiedler
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. 12. 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1. seit dem 8. 5. 1945 oder
- 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. 3. 1952 oder
- 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. 1. 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. 5. 1945 nach Nummer 1 oder des 31. 3. 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. 3. 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Absatz 2 Nummer 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. 12. 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) 1 Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG. 2 Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(4) 1 Das BMI wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als 6 Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. 2 Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) (23. 12. 2023).
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