Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 18 HHG
§ 18 HHG, Unterstützungen
1 Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. 2 Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. 4 Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. 6. 2016 gestellt werden.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service