Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 93 VwVfG
§ 93 VwVfG, Niederschrift
1 Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1. den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4. die gefassten Beschlüsse,
- 5. das Ergebnis von Wahlen.
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