Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 DEÜV
§ 36 DEÜV, Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung führt eine maschinelle Stammsatzdatei.
Absatz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. 2 Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. 3 Werden bei der Übernahme von Daten in das Versicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(4) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zur Sicherung der Qualität der Meldungen nach den §§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108 SGB IV Kernprüfprogramme; § 28b Absatz 4 SGB IV gilt. 2 Die Datenstelle der Rentenversicherung kann mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Erstellung eines Kernprüfprogramms festlegen. 3 Für alle weiteren in Satz 1 nicht genannten Meldeverfahren ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständig. 4 Soweit Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen betroffen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. 5 Nutzen Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so sind von diesen Programmen die Anforderungen der Kernprüfprogramme zu erfüllen. 6 Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollen die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere über das Verfahren und die Kostenbeteiligung regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. und die Datenstelle der Rentenversicherung in einer Vereinbarung.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759)rs="2024-01-01". Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759)rs="2024-01-01", bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 3 bis 6.
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