Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 16 Geringfüg-RL
Beispiel 16 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.2.1, B.2.3.2, C.2.1 und C.3.2):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet
beim Arbeitgeber A vom 2. 5. bis 28. 6. (6-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 1 200 EUR |
beim Arbeitgeber B vom 2. 5. bis 3. 8. (1,5 Stunden pro Tag bei einer 6-Tage-Woche) | 93 Kalendertage/79 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 530 EUR |
Berechnung der Kalendertage:
Arbeitgeber A: | Zeitmonat vom 2. 5. bis 1. 6. Teilmonat vom 2. 6. bis 28. 6. | = 30 Kalendertage = 27 Kalendertage |
Arbeitgeber B: | Teilmonat vom 2. 5. bis 31. 5. Kalendermonate Juni und Juli Teilmonat 1. 8. bis 3. 8. | = 30 Kalendertage = 60 Kalendertage = 3 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer (längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage) kurzfristig. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist nicht kurzfristig, weil sie länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird, aber wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig entlohnt. Mithin besteht in Beschäftigung A Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und in Beschäftigung B Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
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