Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 19 Geringfüg-RL
Beispiel 19 Geringfüg-RL, (zu B.2.2.2.2, C.2.1 und C.3.2):
Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet regelmäßig
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 1 800 EUR |
beim Arbeitgeber B seit dem 1. 10. 2022 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 480 EUR |
Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Versicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
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