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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 BeiErhGs
§ 4 BeiErhGs, Stundungszinsen
(1) 1 Für jeden angefangenen Monat der Stundung sind Zinsen zu verlangen. 2 Der Zinssatz beträgt regelmäßig 0,5 v. H. des gestundeten und auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Stundungsbetrages.
(2) Die Erhebung von Zinsen kann unterbleiben, wenn
- 1. die Kosten der Feststellung und der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zum Zinsbetrag stehen oder
- 2. die Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Anspruchsgegner unbillig wäre.
(3) Eine Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einziehung von Zinsen die Zahlungsschwierigkeiten des Anspruchsgegners verschärfen und dieser dadurch in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.
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