Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 15 GKV-SVS
Anlage 2 § 15 GKV-SVS, Aus- und Rückzahlungen
(1) Die Auszahlung der nach den §§ 7, 8 und 10 gewährten finanziellen Hilfen ist von der Sicherstellung ihrer Finanzierung und der Erfüllung der weiteren nach dem Hilfegewährungsbescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen abhängig.
(2) 1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes prüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen und entscheidet in Abhängigkeit davon über Auszahlungen und Rückforderungen. 2 Näheres regeln die Bestimmungen des Hilfegewährungsbescheids.
(3) 1 In dem Rückzahlungsbescheid werden die zurückzuzahlenden Beträge sofort fällig gestellt. 2 Verzugszinsen können entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB geltend gemacht werden. 3 Von der Hilfe empfangenden Krankenkasse rechtskräftig zurückgezahlte Hilfen werden an die Krankenkassen unverzüglich in dem Verhältnis der Finanzierung zurückgezahlt. 4 Dies gilt auch für erlangte Zinszahlungen.
(4) 1 Bei einer finanziellen Hilfe in Form eines Darlehens werden die Tilgungsleistungen an die Krankenkassen unverzüglich in dem Verhältnis zurückgezahlt, das sie jeweils an der Finanzierung des Gesamtdarlehensvolumens hatten. 2 Gleiches gilt für eventuelle Zinsleistungen der bedrohten Krankenkasse
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service