Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 MgVG
§ 12 MgVG, Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) 1 Bei der Wahl müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens 2/3 der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. 2 Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. 3 Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1 Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die sie nach § 10 Absatz 2 bis 5 zuständig sind. 2 Nicht nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.
(3) 1 Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. 2 Dies gilt auch für die nach § 10 Absatz 5 Satz 3 gewählten Mitglieder des Wahlgremiums.
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