Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 PflEinFörd-RL
§ 1 PflEinFörd-RL, Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert werden Maßnahmen von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflege- und Betreuungskräfte zu verbessern sowie die Rückgewinnung ehemaliger Pflege- und Betreuungskräfte und die mit ihrer Einarbeitung verbundenen Maßnahmen zu vereinfachen.
(2) 1 Pflege- und Betreuungskräfte nach Absatz 1 sind alle in der Einrichtung arbeitsvertraglich unmittelbar beschäftigte Personen im Pflege- und Betreuungsdienst unabhängig davon, ob es sich um Fach- oder Hilfskräfte handelt. 2 Ein Einschluss weiterer Beschäftigtengruppen (z. B. Hauswirtschaft) in die Maßnahmen ist unschädlich, solange die Beschäftigten nach Satz 1 die Mehrheit der mit der Maßnahme erreichten Personen bilden.
(3) 1 Das Ziel der Verbesserung der Vereinbarkeit nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Maßnahmen zur Lösung der Herausforderungen im Alltag der Beschäftigten nach Absatz 2 beitragen, die sich aus dem Zusammenspiel beruflicher und familiärer Aufgaben und Pflichten sowie außerberuflich übernommener Pflege- und Betreuungsaufgaben ergeben. 2 Das Ziel der Rückgewinnung und der damit verbundenen Einarbeitung nach Absatz 1 liegt vor, wenn mit der Entwicklung und Umsetzung einrichtungsspezifischer Konzepte betriebliche Strukturen zur Rückgewinnung und zum Wiedereinstieg von Pflege- und Betreuungskräften geschaffen werden. 3 Dies gilt auch für Konzepte für eine kompetenzorientierte und lebensphasengerechte Aufgabenverteilung für Pflege- und Betreuungskräfte. 4 Umfasst sind jeweils alle erforderlichen Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung, insbesondere die Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie die Begleitung bei der Umsetzung und das Follow-up.
(4) 1 Förderfähig sind insbesondere
- 1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflege- und Betreuungskräften ausgerichtet sind,
- 2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
- 3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung,
- 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten sowie mit Kunden,
- 5. Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und Führung,
- 6. Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur.
- - Niedrigschwellige Angebote, trägereigene Kindertagesstätten, die Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten auf die Ferienzeiten, an den Wochenenden und Feiertagen oder auf Zeiten des Nachtdienstes oder Randzeiten, sowie Angebote zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen,
- - Beratung/ Coaching, Schulungen und Weiterbildungen der Führungskräfte und der Pflege- und Betreuungskräfte (auch als digitale Angebote) zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen mit dem Ziel, eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflege- und Betreuungskräfte durch Flexibilisierung der Arbeitszeiten und Entlastung im Berufsalltag sicherzustellen (u. a. zur Sensibilisierung, zur Dienstplan-/Einsatzplangestaltung, zur Entwicklung und Etablierung alternativer Personalmanagementmodelle, zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, auch im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des § 113c SGB XI usw.),
- - Entwicklung von Konzepten zur Rückgewinnung und (Wieder-)Einarbeitung von Pflege- und Betreuungskräften und zur Umsetzung von mitarbeiterorientierten und lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, auch unter Berücksichtigung der Umsetzung von Personalpools und weiterer betrieblicher Ausfallkonzepte,
- - Projekte zur Einführung neuer familienorientierter Personalmanagementmodelle,
- - Beratungsleistungen zur Optimierung der Dienstplangestaltung.
- - Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen des GAP 1 -Projekts, das das Ziel einer verbesserten Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf hat und eine vorgelagerte Ist-Analyse sowie ein auf diese Ziele bezogenes Coaching der Pflegeeinrichtungen umfasst.
(5) Betreuungsangebote sind förderfähig, wenn sie geeignet sind, das Ziel nach § 1 Absatz 1 zu erreichen (z. B. wenn sie Betreuungszeiten abdecken, die von den regionalen üblich angebotenen Öffnungszeiten abweichen oder wenn sie ein individuell passgenaueres Angebot abbilden).
(6) Die Maßnahmen können durch mehrere in örtlicher Nähe befindliche Pflegeeinrichtungen im Verbund durchgeführt werden, sofern der Träger einer einzelnen Einrichtung die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Verwendung der Fördermittel übernimmt.
(7) Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen,
- 1. 1 die auf die Erfüllung ohnehin bestehender Pflichten des Einrichtungsträgers als Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten, die sich aus dem ArbZG, dem TzBfG, dem BEEG, dem PflegeZG, dem FPfZG oder weiteren arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, gerichtet sind. 2 Dies gilt nicht für Maßnahmen, die im Rahmen des GAP-Projekts umgesetzt werden. 3 Nicht ausgeschlossen sind zudem grundsätzlich Maßnahmen, die über die mindestens vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringenden Arbeitgeberpflichten nach den in Satz 1 genannten Gesetzen zumindest teilweise hinausgehen, wenn ein Verbesserungsbedarf zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf der Beschäftigten im Sinne der Vorschrift besteht. 4 Allein die Tatsache, dass diese Maßnahmen die Arbeitgeberpflichten berühren, schließt die Förderung nicht aus.
- 2. die als Bestandteil tarifvertraglicher oder vergleichbarer Regelungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind oder als Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden,
- 3. deren Kosten in der Pflegevergütung nach dem 2. und 3. Abschnitt des 8. Kapitels SGB XI bereits vollständig berücksichtigt sind,
- 4. deren Kosten bereits unter Einsatz sonstiger Fördermittel vollumfänglich finanziert werden.
1 Das Projekt der Pflegebevollmächtigten "Gute Arbeitsbedingungen in der Pflege zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf".
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service