Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 EUTBV
§ 8 EUTBV, Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
(1) 1 Der Antragsteller muss zuverlässig sein. 2 Er ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. 3 Ein Mangel der Zuverlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Antragsteller oder eine Person, deren Verhalten dem Antragsteller aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist,
- 1. der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist,
- 2. sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt,
- 3. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Antragstellers infrage gestellt wird oder
- 4. beim Antragsteller mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht.
(2) 1 Der Antragsteller muss fachlich geeignet sein. 2 Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Antragsteller oder die Beraterinnen und Berater Erfahrungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben.
(3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen,
- 1. ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorzuhalten,
- 2. die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension zu gewährleisten und
- 3. die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater sicherzustellen.
(4) Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn das Beratungsangebot zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service