Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.2. PflBer-RL
Ziff. 2.3.2. PflBer-RL, Struktur, Inhalt und Umfang des Versorgungsplans
(1) 1 Die Struktur des Versorgungsplans wird durch eine Datensatzbeschreibung des Versorgungsplans vorgegeben 1 . 2 Im Versorgungsplan müssen beispielsweise die folgenden wesentlichen Inhalte elektronisch dokumentiert werden 1 :
- - Allgemeine Angaben (u. a. Erstellungs-/Anpassungsdatum, Stammdaten, Angaben zur Pflegeberaterin oder zum Pflegeberater),
- - individueller Hilfe- und Unterstützungsbedarf 2 ,
- - Zielformulierung,
- - gemeinsam vereinbarte Maßnahmen unter Berücksichtigung der im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen, insbesondere Leistungen nach dem SGB V, SGB VI, SGB VIII, SGB IX, SGB XI und SGB XII,
- - Empfehlungen zur Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Maßnahmen (insbesondere mit Hinweisen zu den dazu vorhandenen (örtlichen) bedarfsgerechten Unterstützungen) und Festlegung der Verantwortlichkeiten oder weiterer am Versorgungsprozess Beteiligten,
- - Hinweise zur gemeinsamen Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen, beispielsweise auf Wunsch eine Vereinbarung von Folgekontakten.
(2) Die konkreten Inhalte des Versorgungsplans, die die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater anhand der vorgegebenen Struktur erfasst sowie der Umfang des Versorgungsplans ergeben sich in Abhängigkeit von der individuellen Versorgungslage und den Vorstellungen der anspruchsberechtigten Person.
1 Siehe "Technische Beschreibung zur einheitlichen Struktur und zum elektronischen Austausch des Versorgungsplans nach § 17 Absatz 1a Satz 4 SGB XI"/Datensatzbeschreibung, Abschnitt 4.
2 Siehe Abschnitt 2.1.
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