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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.5. RS 2018/05
Ziff. B.5. RS 2018/05, Abgrenzung zu Dauerbeschäftigungen oder zu regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen
(1) Unständige Beschäftigungen können sich zwar auch bei einem Arbeitgeber entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinanderreihen. Unständig sind Beschäftigungen aber nicht, wenn es sich tatsächlich um eine Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt (BSG, Urteil vom 22. 11. 1973 — 12/3 RK 84/71 —; USK 73197).
(2) Eine Dauerbeschäftigung liegt z. B. dann vor, wenn sich einzelne Arbeitsverrichtungen/-einsätze von Beginn an in regelmäßigen zeitlichen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen und eine Verfügungsbereitschaft zwischen den Arbeitseinsätzen nicht ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 20. 3. 2013 — B 12 R 13/10 R —; USK 2013-17 oder BSG, Urteil vom 7. 5. 2014 — B 12 R 5/12 R —, Rz. 21; USK 2014-47).
(3) Eine Dauerbeschäftigung liegt hiernach auch dann vor, wenn den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein (Rahmen)Arbeitsvertrag oder eine sonstige — auch stillschweigende — Abrede zugrunde liegt, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (z. B. durch die Aufnahme in einen Kreis immer wieder Beschäftigter oder zur Verfügung stehender Personen) und sich der Arbeitnehmer verpflichtet — in einem typischen oder atypischen Abrufverhältnis —, grundsätzlich regelmäßig für Arbeitseinsätze zur Verfügung zu stehen, deren Zeitpunkte nicht von vornherein feststehen (BAG, Urteil vom 22. 4. 1998 — 5 AZR 2/97 und 5 AZR 92/97 —; USK 9835).
Beispiel:
Die Autovermietung S schließt mit einem Arbeitnehmer einen (Rahmen)Arbeitsvertrag ab, in dem sich letzterer verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich auf Abruf Mietwagen zurückzuführen. Aus den Lohnunterlagen ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer 2- bis 3-mal in der Woche zum Einsatz kam.
Es handelt sich nicht um eine unständige Beschäftigung, sondern um eine Dauerbeschäftigung.
(4) Dauerbeschäftigungsverhältnisse sind zudem immer dann anzunehmen, wenn Einzelarbeitsverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen werden oder wenn der Arbeitgeber mithilfe von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften deckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat (BSG, Urteil vom 23. 11. 1971 — 3 RK 92/68 —, USK 71194 sowie o. a. BAG-Urteil vom 22. 4. 1998). Liegt ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vor, ist eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen.
(5) Weder eine unständige Beschäftigung noch eine Dauerbeschäftigung, sondern eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, liegt vor, wenn sich einzelne Arbeitsverrichtungen/-einsätze von Beginn an in regelmäßigen zeitlichen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen und eine Verfügungsbereitschaft zwischen den Arbeitseinsätzen ausgeschlossen ist. Dies ist auch der Fall, wenn die sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigungen aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen, die noch keine Verpflichtung des Beschäftigten zu Arbeitsverrichtungen/-einsätzen enthält, diese vielmehr regelmäßig jeweils gesondert vereinbart wird (BAG, Urteil vom 31. 7. 2002 — 7 AZR 181/01 —; BB 2003, 525-527). Denn das Merkmal der Regelmäßigkeit ist auch dann erfüllt, wenn Arbeitnehmer zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehen, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG, Urteil vom 23. 5. 1995 — 12 RK 60/93 —, Rz. 17; USK 9530).
Beispiel:
Für die Befüllung von Regalen im Einzelhandel wird in einer Rahmenvereinbarung die grundsätzliche Bereitschaft zur Arbeitsleistung an 2 bis 3 Tagen in der Woche vereinbart. Die tatsächlichen Arbeitseinsätze werden jeweils zu Wochenbeginn vereinbart.
Auch wenn die jeweiligen Beschäftigungszeiträume weniger als eine Woche umfassen, handelt es sich aufgrund der in regelmäßigen zeitlichen Abständen erfolgenden Beschäftigung nicht um eine unständige Beschäftigung, sondern um eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung.
(6) Für die Abgrenzung zwischen unständiger Beschäftigung, Dauerbeschäftigung und regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
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