Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 Ärzte-ZV
§ 4 Ärzte-ZV
(1) 1 Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. 2 Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
(2) 1 Der Antrag muss die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. 2 Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen
- a) die Geburtsurkunde,
- b) die Urkunde über die Approbation als Arzt,
- c) der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung.
(3) Anstelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
(4) 1 Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. 2 Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.
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