Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 HebVtr
§ 11 HebVtr, Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung der nach diesem Vertrag abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe erfolgt gemäß dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3) in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt durch die Hebamme oder eine Hebammeninstitution. Das Weitere zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zum Abrechnungsverfahren ist in Anlage 2 geregelt.
(3) Die erbrachten Leistungen werden über die Krankenkassen der anspruchsberechtigten Versicherten abgerechnet.
(4) Voraussetzungen für die Vergütungen der erbrachten Leistungen der Hebamme durch die Krankenkassen sind neben der Verpflichtung der Übermittlung der Daten nach § 301a in Verb. mit § 302 SGB V insbesondere:
- - Vertragspartnerschaft zum Zeitpunkt der Leistungserbringung,
- - Verwendung des Institutionskennzeichen der Hebamme bzw.
- - Verwendung des Institutionskennzeichens der Hebammeninstitution. Bei der Abrechnung durch eine Hebammeninstitution ist das IK der leistungserbringenden Hebamme anzugeben,
- - Quittierung der erbrachten Leistungen gemäß Anlage 1.1 Vergütungsvereinbarung.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service