Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 FPfZG
§ 9 FPfZG, Darlehensbescheid und Zahlweise
(1) 1 In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben:
- 1. Höhe des Darlehens,
- 2. Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der Darlehensraten,
- 3. Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und
- 4. Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.
(2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt.
(3) 1 Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 2 Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden.
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