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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.2.1. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.2.1. RS 2019/12, Versicherungspflichtige in der KVdR
(1) Bei den in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 238 SGB V für die Ermittlung der Beiträge nacheinander Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland), Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt bis zum Höchstbetrag nach § 223 Absatz 3 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Versorgungsbezüge bzw. das Arbeitseinkommen nur insoweit für die Beitragsbestimmung herangezogen werden können, als die Beitragsbemessungsgrenze durch die im Rang vorgehende Einkunftsart noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel:
Ein Rentner hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte:
Rente | 2 700 EUR |
Versorgungsbezüge (keine Betriebsrente) | 1 100 EUR |
Arbeitseinkommen | 1 000 EUR |
4 800 EUR |
Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen:
Rente | 2 700 EUR |
Versorgungsbezüge | 1 100 EUR |
Arbeitseinkommen | 887,50 EUR |
4 687,50 EUR |
Das restliche Arbeitseinkommen in Höhe von 112,50 EUR bleibt wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (2020 = 4 687,50 EUR) unberücksichtigt.
(2) Eine inländische Rente und eine gesetzliche Rente aus dem Ausland stellen im Rahmen des § 238 SGB V ranggleiche Einnahmen dar (§ 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Sofern im Einzelfall die in- und ausländische Rente zusammen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, wäre für die Bestimmung der einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen eine verhältnismäßige Aufteilung dieser Einnahmen in analoger Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IV vorzunehmen. Dies ist im Rahmen der laufenden Beitragszahlung jedoch nicht umzusetzen, da der Rentenversicherungsträger die Beiträge nur vom vollen Zahlbetrag der Rente berechnet und abführt. Infolgedessen sind die von der Krankenkasse auf die gesetzliche Rente aus dem Ausland zu erhebenden Beiträge von der Differenz zwischen der inländischen Rente und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen käme allenfalls im Wege der Erstattung durch eine analoge Anwendung des § 231 Absatz 2 SGB V in Frage. Ein solches Erstattungsverfahren würde allerdings eine entsprechende Antragstellung der versicherten Person voraussetzen, für die regelmäßig aber gar keine Veranlassung besteht, da die Versichertenbeitragsanteile im Ergebnis bereits in zutreffender Höhe gezahlt worden sind. Ohne den Antrag des Versicherten kommt auch keine Erstattung der Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers in Betracht.
Beispiel:
Ein Rentner hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte:
Inländische gesetzliche Rente | 2 000 EUR |
Gesetzliche Rente aus der Schweiz | 3 000 EUR |
zusammen | 5 000 EUR |
Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen:
Inländische gesetzliche Rente | 2 000 EUR |
Gesetzliche Rente aus der Schweiz | 2 687,50 EUR |
Zusammen (Beitragsbemessungsgrenze) | 4 687,50 EUR |
Eine Erstattung von Beiträgen kommt nicht in Frage.
(3) Ausführungen zur Erstattung von Beiträgen enthält der Abschnitt A.X.
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