Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Einzugsstelle
Einzugsstelle
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber (in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gewählt hat.
Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist allein die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) in Essen. Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge ein, die von den geringfügig entlohnten Beschäftigten zu zahlen sind. Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte.
Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind die jeweiligen Unfallversicherungsträger (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt).
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