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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 KVLG 1989
§ 42 KVLG 1989, Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
(1) 1 Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Er beträgt mindestens 50 v. H. und höchstens 75 v. H. des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. 3 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.
(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.
Absatz 2 geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3445), durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309) und G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Absatz 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) 1 Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. 2 Die Beiträge aus den in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 3 § 40 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt.
(5) 1 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. 2 Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748). Satz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).
Zu § 42 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2022/02 Ziff. A.
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