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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 AEntG
§ 6 AEntG, Besondere Regelungen
Absatz 1 gestrichen durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), bisherige Absätze 2 bis 10 wurden Absätze 1 bis 9.
(1) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Absatz 2 SGB III erbringt.
Absatz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
(2) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
(3) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert.
(4) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.
(5) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlebergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt.
(6) 1 Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht, unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht. 2 Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 SGB IX erbracht werden.
(7) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 KrWG sammelt, befördert, lagert, behandelt, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt.
Absatz 7 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
(8) 1 Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II oder SGB III durchführt. 2 Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 SGB IX.
(9) 1 Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. 2 Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. 3 Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. 4 Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt.
(10) Bestimmt ein Tarifvertrag nach den Absätzen 1 bis 9 den Begriff des Betriebs oder der selbständigen Betriebsabteilung, ist diese Begriffsbestimmung maßgeblich.
Absatz 10 angefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
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