Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 BBG
§ 22 BBG, Beförderungen
(1) 1 Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2 Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens 3 Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens 6-monatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
- 2.
- a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
- b) seit der letzten Beförderung,
Absatz 5 gestrichen durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250), bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5.
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
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