Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 17a BetrVG
§ 17a BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Die Frist des § 16 Absatz 1 Satz 1 wird auf 4 Wochen und die des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 auf 3 Wochen verkürzt.
- 2. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
- 3. In den Fällen des § 17 Absatz 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Absatz 3 entsprechend.
- 4. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.