Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 BetrVG
§ 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss
(1) 1 In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2 Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) 1 Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2 Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
- 2. die Produktions- und Absatzlage;
- 3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
- 4. Rationalisierungsvorhaben;
- 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
- 5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem LkSG;
- 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
- 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- 8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
- 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
- 9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
- 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Nummer 5b eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2959).
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