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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 267a HGB
§ 267a HGB, Kleinstkapitalgesellschaften
(1) 1 Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1. 450 000 EUR Bilanzsumme;
- 2. 900 000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- 3. im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:
- 1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 KAGB,
- 2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 UBGG oder
- 3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
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