Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 185 InsO
§ 185 InsO, Besondere Zuständigkeiten
1 Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. 2 § 180 Absatz 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. 3 Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
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