Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 OWiG
§ 31 OWiG, Verfolgungsverjährung
(1) 1 Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. 2 § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
- 1. in 3 Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15 000 EUR bedroht sind,
- 2. in 2 Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2 500 bis zu 15 000 EUR bedroht sind,
- 3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1 000 bis zu 2 500 EUR bedroht sind,
- 4. in 6 Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) 1 Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. 2 Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
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