Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 SEAG
§ 17 SEAG, Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
(1) 1 Das Aufsichtsorgan besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3 Die Zahl muss durch 3 teilbar sein, wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer aufgrund des SEBG erforderlich ist. 4 Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
- bis zu 1 500 000 EUR 9,
- von mehr als 1 500 000 EUR 15,
- von mehr als 10 000 000 EUR 21.
(2) 1 Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein. 2 Der Mindestanteil von jeweils 30 % an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan zu beachten. 3 Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 4 Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
(3) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SEBG bleibt unberührt.
(4) 1 Für Verfahren entsprechend den §§ 98, 99 oder 104 AktG ist auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt. 2 Für Klagen entsprechend § 250 AktG ist auch der SE-Betriebsrat parteifähig; § 252 AktG gilt entsprechend.
(5) 1 § 251 AktG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzeswidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. 2 Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Absatz 2 SEBG.
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