Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 122 SGB III
§ 122 SGB III, Ausbildungsgeld
§ 122 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
- 1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
- 2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX und
- 3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX,
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service