Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 282a SGB III
§ 282a SGB III, Übermittlung von Daten
§ 282a eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970).
Absatz 1 eingefügt durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1882), bisherige Absätze 1 bis 5 wurden Absätze 2 bis 6.
(1) 1 Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu übermitteln, soweit dies für Zwecke eines Zensus erforderlich ist. 2 Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) 1 Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. 2 Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des VerdStatG oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 12. 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31. 12. 2008, S. 70) erforderlich sind.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(2a) 1 Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 VwDVG bezeichneten Daten für die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. 2 Satz 1 gilt auch für Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 VwDVG zu übermitteln sind.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 4. 11. 2010 (BGBl. I S. 1480).
(2b) 1 Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden Tabellen mit statistischen Ergebnissen über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte — jeweils ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen — übermitteln, soweit diese zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. 2 Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. 3 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Angaben dem BMF sowie den zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die Angaben für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. 4 Die Angaben dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 5 Sie sind 4 Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. 6 Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Angaben bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 6. 9. 2005 (BGBl. I S. 2725). Satz 1 geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl. I S. 1626), G vom 21. 11. 2016 (BGBl. I S. 2613) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 3 bis 6. Satz 3 geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl. I S. 1626), G vom 21. 11. 2016 (BGBl. I S. 2613) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 6 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Bundesagentur nach Gemeinden Tabellen mit statistischen Ergebnissen über Selbständige, mithelfende Familienangehörige, Beamtinnen und Beamte sowie geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind. 2 Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. 3 Diese übermittelten Angaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(4) Für die Speicherung und für die Nutzung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der Bundesagentur Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5.
(5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vorsehen kann.
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