Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79a SGB XII
§ 79a SGB XII, Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 79a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
1 Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen aufgrund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. 2 Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass
- 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
- 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
- 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
- 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
- 5. der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.
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