Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SVG
§ 45 SVG, Anwendungsbereich
(1) 1 Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
- 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
- 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Satz 2 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
(2) 1 Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 BeamtVG entsprechend. 2 Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.
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