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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.2. RS 2024/03
Ziff. 5.3.2. RS 2024/03, Dauer des Anspruchs nach § 45 Absatz 1 SGB V bei Erkrankung mehrerer Kinder
(1) Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V entsprechend.
(2) In der Summe können höchstens 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB V).
(3) Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht je Elternteil 1 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu 35 statt 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 70 statt 50 Arbeitstage (§ 45 Absatz 2a Satz 2 SGB V).
(4) Bei gleichzeitiger Erkrankung mehrerer Kinder wird der jeweilige Anspruchstag, an dem mehrere Kinder gleichzeitig erkrankt sind, nur auf die Höchstanspruchsdauer eines Kindes angerechnet.
(5) Sofern eine Erkrankung eines Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V mit einem Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V oder einer Erkrankung nach § 45 Absatz 4 SGB V eines 2. Kindes zeitlich zusammentrifft, ist gemäß der Ausführungen in den Abschnitten 9.5.9 und 9.16 vorzugehen.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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