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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.3. RS 2024/03
Ziff. 5.3.3. RS 2024/03, Anspruchsdauer bei stationärer Mitaufnahme
(1) Abweichend zum Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung ist gesetzlich keine Höchstanspruchsdauer für das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme vorgesehen. Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht daher, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils 1 bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen im Sinne des § 11 Absatz 3 SGB V notwendig ist (siehe hierzu Abschnitt 4.8.1).
(2) Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres des versicherten Kindes wird gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB V von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderleglich ausgegangen.
(3) Die in Anspruch genommenen Tage mit Kinderkrankengeld bei stationärer Begleitung werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Anspruchstagen auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 45 Absatz 2 und 2a SGB V angerechnet.
(4) Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Abschnittes 5.3.1 verwiesen.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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